Gute wissenschaftliche Praxis

Der Kodex der DFG

Im letzten Jahr hat die DFG ihre Regeln zur „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ überarbeitet und an die, durch Digitalisierung gewandelte, wissenschaftliche Praxis angepasst.

Am 3. Juli 2019 wurden die „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ von der Mitgliederversammlung verabschiedet und sind am 1. August 2019 in Kraft getreten. Ziel ist es den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, aber auch den Leitungen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen eine Orientierung zur guten wissenschaftlichen Praxis zu geben. Dabei steht das Berufsethos im Vordergrund und weniger die möglichen Verstöße.

Der Kodex besteht aus 19 Leitlinien, die in drei Abstraktionsebenen behandelt werden. Die oberste Ebene hat einen hohen Abstraktionsgrad. Es folgen die Erläuterungen als zweite Ebene, die die oberste Ebene näher erläutern. Die dritte Ebene wird im Herbst 2019 implementiert. Sie ist nicht im Kodex selber enthalten, sondern ein dynamisches Webdokument, das aus Fallbeispielen, fachspezifische Erläuterungen und FAQs bestehen soll.

Die 19 Leitlinien sind in drei Bereiche aufgeteilt. Der erste Bereich behandelt die allgemeinen Prinzipien und besteht aus 6 Leitlinien. Der Hauptteil orientiert sich am Forschungsprozess und besteht aus 11 Leitlinien. Den Schluss macht das Verfahren bei Nichtbeachtung der Regeln mit weiteren zwei Leitlinien.

Bei den allgemeinen Prinzipien werden Themen, wie die Verantwortung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Umsetzung der Prinzipien, sowie für die Ausbildung des Nachwuchses behandelt. Dazu kommt die Verantwortung, die die Einrichtungen und Leitungen von Einrichtungen, sowie Arbeitsgruppen für die Umsetzung und Einhaltung der Prinzipien haben. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Leistungsbewertung mehrere Kriterien herangezogen werden sollen und vor allem qualitative Kriterien Berücksichtigung finden sollen. Außerdem wird auf die Notwendigkeit, eine Ombudsperson zu benennen hingewiesen.

Die Leitlinien im Bereich Forschungsprozess orientieren sich am Ablauf im Forschungsprozess. Leitlinie 7 fordert eine kontinuierliche Qualitätssicherung über den ganzen Forschungsprozess nach fachspezifischen Standards. In den weiteren Leitlinien wird das genauer ausgeführt. Leitlinie 8 ist ebenfalls übergreifend zu sehen und fordert, dass über den ganzen Forschungsprozess hinweg die Rollen der Akteure stets für alle klar definiert sind.

Mit Leitlinie 9 beginnt der konkrete Forschungsprozess mit dem Forschungsdesign. Hier wird auf gründliche Recherche nach Vorleistungen und Methoden hingewiesen. Leitlinie 10 behandelt die rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen und Nutzungsrechte. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden aufgefordert mit der Forschungsfreiheit verantwortungsvoll umzugehen und Rechte und Pflichten aus gesetzlichen Vorgaben und Verträgen Dritter zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Forschungsfolgenabschätzung und Vereinbarungen, welche Nutzungsrechte den aus dem Forschungsvorhaben entstehenden Forschungsergebnissen und Forschungsdaten zugewiesen werden sollen.

Leitlinie 11 weist auf die Verwendung, bzw. genaue Dokumentation von Methoden und Standards hin. Leitlinie 12 verlangt, dass die Dokumentation der Forschung so nachvollziehbar erfolgt, dass Ergebnisse überprüft und bewertet werden können. Dabei sollen auch Einzelergebnisse dokumentiert werden, die die Forschungshypothese nicht stützen.

Leitlinie 13 beschäftigt sich mit der Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass alle Ergebnisse veröffentlicht werden. Dabei bleibt es den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern überlassen, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse veröffentlichen wollen. Leitlinie 14 beschäftigt sich mit der Autorschaft. Es wird genauer definiert welche Beiträge eine (Mit)-Autorenschaft begründen. Ehrenautorenschaften werden abgelehnt. Leitlinie 15 beschäftigt sich mit dem Publikationsorgan. Die Autorinnen und Autoren werden aufgefordert das Publikationsorgan sorgfältig auszuwählen.

Leitlinie 16 beschäftigt sich mit der Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen. Leitlinie 17 beschäftigt sich mit der Archivierung. Der Regelfall ist weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.

Der letzte Abschnitt beschäftigt sich mit dem Verfahren bei Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass die Unschuldsvermutung gilt und dass sowohl die Rechte des Hinweisgebers, als auch die des Beschuldigten so weit möglich gewahrt bleiben. Dazu wird Vertraulichkeit als oberstes Prinzip gesehen. Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens sollten sich keine Nachteile für den Beschuldigten ergeben. Solange der Hinweisgeber in gutem Glauben gehandelt hat, dürfen sich auch für ihn keine Nachteile ergeben.

Bis zum 31.7.2021 müssen alle Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die Fördermittel von der DFG erhalten wollen, diese neuen Richtlinien umsetzen.